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Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
für Tonstudiobetriebe
vom 1. Jänner 1998
1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes
der Audiovisions- u. Filmindustrie Österreichs für Tonstudiobetriebe
gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind
wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z
2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen
gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen
des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige
Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages
ein.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten
enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb aufliegenden
jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen
zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung,
Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis
nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist
die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede
angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen
(Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter
Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte
Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung
des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande
kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm
veranlasste fachliche Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn
storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb.
Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der
Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert den
Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und
vereinbart mit ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität.
Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem
Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers
die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind
längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung
unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu
geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge
sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb
zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche,
so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen,
der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt
Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten
des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des
Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn
genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung
von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht
von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial
aufzubewahren
4 HAFTUNG
4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies
Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies
gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit
der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers,
die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu
vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom
Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb
zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind
von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne
Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der
Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der
entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei
Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb
ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis
die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden
sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber
dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien,
beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von
Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren
gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung
von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung
des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen
besteht nicht.
5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Tonträgers
6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für
die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung
und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete
Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt
der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer
über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte
zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung
seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der
Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten
und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu
halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu
sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen
werden.
7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für
ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten,
welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber
gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden
Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung
jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes
verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte
durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser
Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger
bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber,
einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes.
Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung
durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des
Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes
unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von
Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim
Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt
wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen,
diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim
Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger
schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am
Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart.
Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
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