Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen
des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs
für Tonstudiobetriebe
vom 1. Jänner 1998

1 ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des
Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für
Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen
und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes
Vertrages.
1.2 Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der
derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht
den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.3 Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die
firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung
des Vertrages ein.

2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten
enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Betrieb
aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten
Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung
gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen
sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden
berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend,
wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.
2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen
(Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein gesonderter
Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag
vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten,
wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund
nicht zustande kommt.
2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm
veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
LIEFERFRIST
3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages.
3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn
storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.
3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudiobetrieb.
Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei
der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb informiert
den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten
und vereinbart mit ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für
die Abnahmevorführung.
3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität.
Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem
Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers
die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen
sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder
Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt
zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit
der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger
dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche,
so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich
mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein
berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen
zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge
des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation
als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung
von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber
nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber.
Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial
aufzubewahren

4 HAFTUNG
4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies
Produkt herzustellen.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die
vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb
nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit
der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung
des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber
zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum
Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen
dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind
von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne
Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der
Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme
der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens
zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb
ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern,
bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen
geleistet worden sind.
4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber
dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener
Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung
von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder
Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer
Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz
geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen
abzuschließen besteht nicht.

5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung des Tonträgers

6 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen
für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung,
Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie
datawin/Verträge, Gesetze/AGB-Tonstudiobetriebe.doc
immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt.
Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw.
Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen
Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender
Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers
zu sein.
6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge
der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen
sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und
klaglos zu halten.
6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu
sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen
werden.

7 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag
für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich
festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen
Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne
der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere
für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme
des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.
7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte
durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser
Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten
Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber,
einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des
Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung
durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes
des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung
des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam.
Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von
Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die
beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt
wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Auftraggeber getilgt sind.
Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen,
diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers
beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger
schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten
des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.
7.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am
Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart.
Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu
bringen.